Kleingartenordnung

Verein der Garteneigentümer u. Kleingartenpächter Nauwalde e.V.

Gartenordnung
(Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.04.2017)

Flor, Blog, Miniatura png transparente grátis

Quelle: gratispng.com

Die Gartenordnung (GO) regelt die Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Vereins, sowie Rechte und Pflichten der Garteneigentümer u. -pächter gegenüber dem Verein.
Diese Beziehungen sind geprägt von gegenseitiger Achtung u. Unterstützung, kameradschaftlicher Hilfe u. Rücksichtnahme im individuellen Verhalten sowie hinsichtlich enger Zusammenarbeit in unserem gemeinnützigen Verein.
Diese GO orientiert sich in wesentlichen Punkten an der von der Mitgliederversammlung am 29.05.2015 beschlossenen Gartenordnung, an den Wünschen u. Forderungen unserer Vereinsmitglieder sowie an bestehenden Verordnungen der Stadt Gröditz und trifft für Garteneigentümer u. -pächter gleichermaßen zu.
Die Gartenanlagen unseres Vereins sind Bestandteil des Grünsystems der Stadt Gröditz u. den zugehörigen Gemeinden. Sie sind deshalb für die Allgemeinheit zugänglich.

 1.  Kleingärtnerische Nutzung der Flurstücke

  a)  Der Gartennutzer gilt in allen gärtnerischen Belangen als Fachmann, der für die
Einhaltung allgemeiner gärtnerischer Regeln verantwortlich ist. Bei jeder Maßnahme die
er in seinem Garten trifft, prüft er durch gründliche Überlegungen, welche Auswirkungen
seine    Handlungen auf seinen u. die Nachbargärten haben wird, bzw. haben könnte.
  b) Für Pachtgärten gilt, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses der ursprüngliche
Zustand, d.h. ein unbebautes u. unbepflanztes Flurstück zu übergeben ist.
Es sei denn, der vorhandene Nachnutzer übernimmt den Garten im derzeitigen Zustand.
Der neue Pächter geht damit die gleiche Verpflichtung für die Beendigung seines
Pachtverhältnisses ein.
  c)  Unser Verein bewirtschaftet Pacht- u. Eigentümergärten. Letztere befinden sich seit der
Bodenreform von 1946 in Privatbesitz, oder sind Jahre später durch Kauf vom Land
Sachsen wieder in Privatbesitz übergegangen. Pachtgärten sind durch Rückübertragung
des Bodenreformeigentums an den Staat entstanden.
d)  Der satzungsmäßige Zweck u. Ziel des Vereins ist die kleingärtnerische Nutzung der
Flurstücke. Deshalb ist festgelegt das bei einer Gartenfläche von 400 m², mindestens 1/3
der Fläche für Obst- u. Gemüseanbau zu nutzen sind.
Bei Gartenflurstücken, die die Fläche von 400 m² überschreiten, sind mindestens 150 m²
für den Obst- u. Gemüseanbau zu nutzen.

 2. Anpflanzungen auf dem Flurstück

 a)  Baum-, Beerensträucher- oder Heckenwurzeln nehmen keine Rücksicht auf
Flurstückgrenzen. Um ein Wachsen über die Grenze weitgehend zu verhindern, werden
folgende Grenzabstände festgelegt:
–  Niederstämme; (bis 60 cm Stammhöhe)                                                  2,00 m
von Apfel, Birne, Quitte, Pflaume, Pfirsich u. Aprikose
–  Süßkirsche; (Einzelbaum)                                                                        3,00 m
–  Hochstämme u. Viertelstämme;                                                            3,00 m
–  Obstgehölze in Spalierform, schlanke Spindel u. andere
   kleinkronige Baumformen;                                                                    2,00 m
–  Johannis- u. Stachelbeeren; (Büsche u. Stämmchen)                          1,00 m

-2-

–  Himbeeren u. Brombeeren;
–  in Spaliererziehung u. aufrecht stehend, sowie mit
Wurzelsperre zum Nachbargarten                                                                0,75 m
–  rankende Beeren                                                                                      1,00 m
–   Ziergehölze u. Hecken;                                                                        1,00 m

Werden Ziergehölze und Hecken näher in den Grenzbereich gepflanzt, z.B. auf die
gemeinsame Flurstückgrenze, bedarf es der Zustimmung des Gartennachbarn.
Zur Sicherung des Anspruchs sollte eine Aktennotiz gefertigt werden, die von allen
Beteiligten unterschrieben wird.
Eindringende Wurzeln müssen danach vom Nachbarn geduldet werden. Ihre Beseitigung
ist nur zulässig, wenn die Nutzung des Nachbargartens beeinträchtigt wird.
Diese Beeinträchtigungen müssen jedoch erheblich sein. Selbsthilfe ist nur dann gestattet,
wenn die dem Nachbarn unter Mitwirkung des Vorstandes zur Beseitigung gesetzte Frist
ergebnislos verstrichen ist.
Hecken u. Ziergehölze die bei der Gartenübernahme bereits mehrjährig vorhanden sind u.
im Grenzbereich stehen, haben Bestandsschutz. Hier muss mit dem Gartennachbarn eine
Einigung im gegenseitigen Interesse erfolgen.
 b)  Unbenannte Gehölze können auf Grund der Gartengröße gepflanzt werden. Hier gilt es
den Grenzabstand für Hochstämme einzuhalten. Beeinträchtigen diese später den
betroffenen Nachbarn, so sind diese Bäume zurück zu schneiden bzw. zu fällen.
Wird der Grenzabstand bei der Pflanzung nicht eingehalten, bedarf es unbedingt der
Zustimmung des jeweiligen Nachbarn.
Wird durch den Nachbarn eine Beeinträchtigung angezeigt, muss zurück
geschnitten werden bzw. muss eine anderweitige Einigung mit dem Nachbarn angestrebt
werden.
Für die Bewurzelung gilt das unter Punkt 2 a) festgelegte.

3. Bau von Gartenlauben und deren Nutzung

a)  In Anlehnung an die Rahmenkleingartenordnung für Kleingärten gilt, dass der Bau einer
Laube in einfacher Ausführung mit maximal 24 m² Grundfläche einschließlich
überdachtem Freisitz zulässig ist, darf aber hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Ausführung
u. Einrichtung nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben
ist nicht gestattet.
b) Alle bis zum 3.10.1990  rechtmäßig errichteten Bauten haben gemäß Einigungsvertrag
Bestandsschutz. Bauliche Veränderungen an solchen Bauwerken sind nicht gestattet
u. führen zum Erlöschen des Bestandsschutzes.
  c)  Wer eine Gartenlaube errichten oder verändern möchte, stellt einen formlosen Antrag an
den Vorstand. Aus diesem muss hervorgehen:
–   vereinfachte Darstellung der Laube pro m² der Überdachung
–   Unterkellerung u. Höhe des Bauwerks
–   Einordnung auf dem Flurstück
–   Grenzabstand
Nach Bestätigung durch den Vorstand, kann die Baumaßnahme realisiert werden.
  d)  Für Pachtgärten gelten die Absätze 3 a) und 3 b) vollinhaltlich.
  e)  Für Eigentümergärten gilt, dass vom Absatz 3 a) unter der Maßgabe abgewichen werden
kann, indem ein Antrag an den Vorstand gestellt wird und dieser nur die Verträglichkeit

  -3-

       der Baumaßnahme in der Gartenanlage bestätigt. Anschließend ist die Zustimmung zur
Errichtung bei den zuständigen Behörden der Stadt Gröditz, z.B. beim
Bauplanungsordnungsamt der Stadt einzuholen.
Erst bei Vorliegen der behördlichen Zustimmung kann mit der Baumaßnahme
begonnen werden.
f)  Für alle Baukörper die hinsichtlich der Überdachungsgröße die 24 m² nach Absatz 3 a)
überschreiten u. die Bestandsschutz haben, hat sich der Eigentümer in eigener
Verantwortung an die Bewertungsstelle des Finanzamtes zwecks Aktualisierung des
Grundsteuermessbescheides zu wenden.
Der Vorstand behält sich vor, dies zu kontrollieren u. Verstöße mit geeigneten
Maßnahmen zu ahnden.
g)  Der Bau einer Garage im Pacht- u. Eigentümergarten ist nicht gestattet.

 4.  Gewächshäuser und Folienzelte

  a)  Freistehende Kleingewächshäuser können nach Antragstellung an den Vorstand und
dessen Bestätigung errichtet werden.
  b)  Folienzelte, Frühbeetkästen und Hochbeete sind in ihrer Größe dem Garten anzupassen.

5.  Badebecken und Swimmingpools im Garten

 a)  Das Aufstellen eines Badebeckens bzw. Swimmingpools als flexibel aufstellbare
Badeeinrichtung ist statthaft.
 b)  Eine Bauausführung in Beton ist nicht gestattet.

 6.  Gartenteiche im Flurstück

  a)  Das Anlegen eines Gartenteichs in Lehm-Tondichtung oder in geeigneter
Kunststoffausführung (Folie oder Fertigbassin) ist zulässig
  b)  Eine Bauausführung in Beton ist nicht gestattet.
  c)  Beim Bau sind geeignete Sicherungsmaßnahmen für Kinder zu beachten.
  d)  Die Sicherung u. Verantwortung für alle Wasseranlagen (Verkehrssicherungspflicht)
im Flurstück obliegen dem jeweiligen Eigentümer bzw. Pächter.
  e)  Umliegende Gartennachbarn müssen dem Bau des Gartenteiches zustimmen.

 7.  Umzäunung des Flurstücks

   a)  Unsere Gartenanlagen besitzen keine Gemeinschaftsumzäunung. Die jeweilige
Einzäunung der Flurstücksgrenzen obliegt den Eigentümern bzw. Pächtern u. ist von
diesen einvernehmlich zu regeln. Die Eigentumsverhältnisse für die Umzäunung sind mit
der Übernahme des Pacht- oder Eigentümergartens mit dem betreffenden Nachbarn zu
klären. Ist dies nicht möglich, muss dem Vorstand der Sachverhalt vorgetragen werden.
   b)  Für Pflege- u. Wartungsarbeiten darf der Eigentümer des Zaunes nach vorheriger
Abstimmung mit dem jeweiligen Nachbarn dessen Garten betreten.
   c)  Die Höhe der Umzäunung innerhalb der Parzellen und im Außenbereich der
Gartenanlagen wird nicht generell vorgegeben. Sie sollte aber im Außenbereich der
Abwehr von Rot- u. Schwarzwild, dem Sicherheitsbedürfnis der Pächter u. Eigentümer
sowie dem Gesamterscheinungsbild unserer Gartenanlagen gerecht werden.
   d)  Im Innenbereich sind Zäune nicht zwingend erforderlich.
– 4 –

 e)  Aus versicherungsrechtlichen Gründen sind die Gärten gegen unbefugtes Betreten u.
Diebstahlhandlungen zu sichern.

8. Wegenutzung innerhalb und um die Gartenanlagen

 a)  Die Nutzung dieser Wege erfolgt grundsätzlich u. ganzjährig für Vereinsmitglieder, deren
Angehörige u. Besucher, auf eigene Gefahr.
 b)  Auf allen Wegen ist mit Fahrzeugen grundsätzlich Schritttempo, d.h. maximal 10 km/h
einzuhalten.
 c)  Hunde sind generell anzuleinen. Den Haltern u. Tierführern ist es untersagt, die Wege
innerhalb und um die Gartenanlagen durch Tiere verunreinigen zu lassen.
Verursachte Verunreinigungen sind von den Tierführern unverzüglich durch mitgeführte
Hilfsmittel zu beseitigen.
 d)  Mittels Beschilderung werden Garteneigentümer, Pächter u. Besucher auf
Verhaltensrichtlinien zum Begehen und Befahren der Gartenanlagen hingewiesen.
 e)  Jeder Garteneigentümer u. -pächter im Verein unterliegt der Verkehrsicherungspflicht
für anliegende Wege u. Straßen innerhalb und um die jeweilige Gartenanlage, d.h. es
müssen Gefahren für Fußgänger und Fahrzeuge erkannt u. beseitigt werden.
 f)  Gartennutzer sind verpflichtet, für Wartung u. Pflege der anliegenden Wege zu sorgen.
 g)  Anlieger mit Flurstücken an der Gröditzer Straße haben vor ihrem Garten für Ordnung zu
sorgen. Garteneingänge u. Einfahrten sind so zu gestalten, dass die Verkehrssicherheit
gewährleistet ist.
 h)  Bei unbewirtschafteten Gärten bzw. Gartenleerstand hat der Vereinsvorstand geeignete
Maßnahmen einzuleiten, um die Verkehrssicherheit auf den Wegen zu gewährleisten.
 i)  Auf den Wegen innerhalb und um die Gartenanlagen wird kein Winterdienst durchgeführt.

9.  Halten und Parken von Kraftfahrzeuge im Bereich der Gartenanlagen

 a)  Der Verein besitzt in seinen Gartenanlagen keine offiziellen Gemeinschaftsparkplätze.
 b)  Auf Wegen innerhalb u. um die Anlagen besteht generelles Parkverbot.
 c)  Das Parken von Fahrzeugen auf dem genutzten Flurstück ist gestattet.
 d)  In der Gartenanlage 1 werden auf dem Flurstück 711 zusätzliche provisorische
Parkmöglichkeiten angeboten.
 e)  Das Halten innerhalb der Parkverbotszonen ist auf die Zeit des Be- u. Entladen der
Fahrzeuge zu beschränken.
 f)  Besucher und Gäste mit Fahrzeugen aller Art sind vom Gastgeber auf vorhandene
Parkmöglichkeiten in der Gartenanlage u. im Umfeld hinzuweisen.
 g)  Ein dauerhaftes Abstellen von Kraftfahrzeugen u. Wohnmobilen ist untersagt.
 h)  Waschen, Pflege u. Instandhaltung der Kraftfahrzeuge innerhalb der Anlagen ist aus
Umweltschutzgründen nicht erlaubt.

10.  Versorgung der Flurstücke mit Elektroenergie

  a)  Grundlage für die Nutzung der vom Verein angebotenen Versorgung mit Elektroenergie
sind die ,,Richtlinien zur Nutzung der Elektroanlagen im VGK Nauwalde e.V.“.
  b)  Der Verein übernimmt die Versorgung der einzelnen Flurstücke mit Elektroenergie. Der
Anschluss vom Hauptzähler der Gartenanlage, bis einschließlich der Anschlüsse für die
jeweiligen  Flurstücke ist gemeinsames Eigentum.
Jede Veränderung am Gemeinschaftseigentum ist untersagt.
– 5 –

c)  Die Garteneigentümer bzw. Pächter gestatten die für die Gemeinschaftsanlage
notwendigen Verkabelungen und Anschlusskästen u. die dafür notwendigen Erdarbeiten
auf ihren Flurstücken. Für den Verschleiß am Gemeinschaftseigentum kommen die
Nutzer auf.
d)  Wird eine Veränderung oder Schadensbehebung an der Verkabelung bzw.
dem Anschlusskasten notwendig die der Flurstücksnutzer zu vertreten hat, so erfolgt dies
in Abstimmung mit dem Vorstand auf dessen Rechnung.
 e)  Jeder Abnehmer trägt für die fachgerechte Installation der Elektroanlage in seinem Garten
ab dem Anschlusskasten die Verantwortung u. die Kosten.
Zur fachgerechten Installation gehört ein funktionsfähiger geeichter Unterzähler, der nach
Ablauf der maximal zulässigen Betriebsdauer erneut geeicht bzw. ausgetauscht werden
muss
    f)  Die Ablesung des Stromverbrauches erfolgt in der Regel einmal im Jahr. Die
Energieabnehmer werden zu diesem Termin per Anschlagtafel rechtzeitig informiert.
 g)  Zur Unterzählerablesung muss der Nutzer bzw. ein Vertreter anwesend sein, damit der
Zugang zum Stromzähler gewährleistet ist. Eventuelle Unstimmigkeiten oder Probleme
mit der Stromversorgung können so schneller vor Ort geklärt werden.

11.  Kleintierhaltung in den Gartenanlagen

  a)  Haltung von Haus- u. Kleinnutztieren in der Gartenanlage ist nicht gestattet.
Begründete Ausnahmen können beim Vorstand beantragt werden. Nach der
Antragstellung des Gartennutzers und der Anhörung der Nachbarn, kann eine
Ausnahmegenehmigung durch den Vorstand erteilt werden.
b)  Eine Genehmigung zur Kleintierhaltung schließt die artgerechte u. umweltgerechte
Tierhaltung ein.
  c)  Die Sondergenehmigung für Kleintierhaltung beschränkt sich auf Hühner, Enten, Gänse,
Kaninchen und Bienen.
  d)  Eine gegebene Zustimmung kann wieder entzogen werden, wenn sich die
Voraussetzungen  für die Zustimmung ändern, bzw. erteilte Auflagen nicht erfüllt
wurden.
  e)  Der Entzug der Zustimmung zur Kleintierhaltung schließt den Anspruch des Halters auf
Entschädigung aus.
   f)  Hunde- u. Katzenhaltung ist in den Gärten nicht gestattet. Das Anfüttern von
Katzen ist nicht gestattet.

12.  Lärmschutz in den Gartenanlagen

  a) Garteneigentümer, Pächter, ihre Angehörigen und von ihnen beauftragte Dritte haben sich
jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den
Umständen unvermeidbar, gestört werden.
  b)  Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende
Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Hierzu zählen Belästigungen durch Nutzung
von Rasenmähern und andere mit Motoren betriebenen Werkzeuge u. Geräte, laute Musik
und ähnliches.
  c)  Die Nutzung von Geräten, Maschinen u. Werkzeugen mit starker Geräuschbelästigung ist
an Sonn- u. Feiertagen in den Gartenanlagen nicht gestattet.
An Werktagen zwischen 13 und 15 Uhr, sowie nach 20 Uhr dürfen solche Geräte
ebenfalls nicht benutzt werden.
– 6 –

An Sonn- u. Feiertagen umfasst die Ruhezeit zusätzlich den Zeitraum von 13 bis 15 Uhr.
d)  Bei geplanten Gartenfeiern sollte im Vorfeld eine Absprache mit umliegenden Nachbarn
erfolgen um gegenseitiges Verständnis u. Rücksichtnahme aller Beteiligten zu erreichen.
e)  Kinder sind unsere Zukunft. Für Lärm durch spielende Kinder muss ein gewisses
Verständnis durch die Gartennachbarn aufgebracht werden.
f)  Unnormaler Lärm durch Kinder u. Jugendliche muss nicht geduldet werden.
Garteneigentümer, Pächter u. Besucher unserer Anlagen haben deshalb die Pflicht,
erzieherisch auf ihren Nachwuchs Einfluss zu nehmen. Betroffene Gartenanlieger bzw.
Anwohner sollten das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten der Verursacher suchen.
g)  Gärten sind ruhige grüne Oasen, sie dienen der aktiven Erholung u. Entspannung
bei der Gartenarbeit, sie sind keine Sportplätze. Lautstarke sportliche Betätigungen u.
Ballspiele sind deshalb zu unterlassen, wenn anliegende Nachbarn sich dadurch belästigt
fühlen oder ihr Garten daran Schaden nimmt.
 h)  Generell sind die Bestimmungen der Polizeiverordnung der Stadt Gröditz u. ihrer
Gemeinden einzuhalten.

13. Beseitigung von Gartenabfällen

  a)  Gartenabfälle  sind zu kompostieren oder einer Annahmestelle zuzuführen,
die Entsorgung im Umland ist untersagt.
  b)  Ein offenes Verbrennen von Gartenabfällen ist in den Gartenanlagen nicht gestattet.
  c)  Kompostplätze sind mit einem Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze anzulegen.
Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn zulässig.
  d)  Zur Eindämmung von Pilzkrankheiten muss der wirksamen Isolierung des befallenen
Pflanzenmateriales besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
  e)  Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze, mit Krankheiten befallenes
Steinobst sowie Kohlhernie befallene Kohlpflanzen, dürfen nicht kompostiert werden.
  f)  Nichtkompostierbare Abfälle sind außerhalb der Gartenanlagen entsprechend den
Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen (Hausmüll) zu entsorgen.

14. Pflanzenschutz, Unkräutervernichtung u. invasive Neophyten in Gartenanlagen

a)  Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln ist unter
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gestattet.
  b)  In Gartenanlagen dürfen nur Pflanzenschutzmittel mit dem Herstellervermerk
„Zulässig für die Anwendung im Haus- u. Gartenbereich“ verwendet werden.
  c)  Auf die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmittel u. Salzen in jeglicher
Form sollte möglichst verzichtet werden. Nur wenn größere Schäden anderweitig nicht
abgewendet werden können, können chemische Pflanzenschutzmittel, unter Beachtung
des Landespflanzenschutzgesetzes eingesetzt werden.
  d)  Anwendungsbestimmungen sind dabei konsequent einzuhalten, damit es zu keiner
Beeinträchtigung angrenzender Flurstücke kommt.
  e)  Entsprechend § 41 Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen von invasiven Neophyten
streng verboten, bereits vorhandene Neophyten sind sofort aus dem Garten zu entfernen.
       Invasive Neophyten sind eingeführte Pflanzen. Sie verdrängen einheimische Pflanzen u.
haben negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, (z.B. Staudenknöterich,
gewöhnliche Waldrebe, Riesengoldrute, Sauerklee, Riesenbärenklau Traubenkraut usw.).

15. Verbrennen von Materialien in Gartenanlagen
– 7 –

a)  Generell sind die Bestimmungen der Polizeiverordnung im § 14, Abs.1 u. 2 einzuhalten.
  b)  Das Verbrennen von behandeltem Holz, Plastabfällen sowie frischem Pflanzenmaterial,
ist nicht gestattet.
c)  Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarparzellen nicht beeinträchtigen.

     16. Heckenschnitt und Baumfällarbeiten

  a)  Beim Heckenschnitt sind entsprechend § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz zwischen
dem 1.März und 30. September die Brutzeiten der Vögel zu beachten. In dieser Zeit
dürfen keine Gebüsche oder Hecken gerodet oder anderweitig zerstört werden.
Gleiches trifft für Bäume zu, es sei denn es wird vom Ordnungsamt u. Vorstand eine
Ausnahmegenehmigung erteilt.
b)  Schonende Form- u. Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses an Hecken u.
Gebüschen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, sind während der o.g. Schonzeit
erlaubt. Es muss dabei Rücksicht auf brütende Vögel genommen werden.
In diesem Zeitraum sind jedoch radikale Rückschnitte in den Gärten verboten.
  c)  Nadelbäume, Koniferen u. Wirtsbäume für bestimmte Pilzkrankheiten gehören nicht in
Gartenanlagen und können deshalb ohne Genehmigung unter Beachtung des Pkt. 16 a)
gerodet werden.
  d)  Obstgehölze, vor allem kranke Obstbäume dürfen  ebenfalls gefällt werden.

17. Grillplätze, Feuerschalen u. Feuerkörbe

  a)  Grillplätze sind so zu gestalten, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn u.
in angrenzenden Wohnsiedlungen ausgeschlossen wird.
  b)  Die Verwendung von Feuerschalen, – körben oder Grillkaminen ist gestattet. Die Höhe
der Befeuerung sollten 0,5 m nicht überschreiten. Windrichtung u. Funkenflug
sind zu beachten.
  c)  Offene Feuer müssen ständiger Kontrolle unterliegen u. sind vor dem Verlassen der
Parzelle generell abzulöschen. Für den Notfall sind geeignete Löschmittel bereitzustellen.
  d)  Für die Befeuerung ist nur naturbelassenes Holz zu verwenden. Es dürfen keine
häuslichen Abfälle, Mineralölprodukte, beschichtetes oder mit Schutzmitteln versehenes
Holz benutzt werden.
  e)  Das Abbrennen kann entsprechend §14 der Polizeiverordnung der Stadt Gröditz untersagt
bzw. mit Auflagen verbunden werden.

18. Persönliche Arbeitsleistungen

  a)  Entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann jeder Garteneigentümer
u. Pächter zur Gestaltung, Pflege, Erhaltung von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch
finanzielle Umlagen oder persönliche Arbeitsleistungen herangezogen werden.
  b)  Geleistete Arbeitsstunden sind vom Verantwortlichen der Maßnahme zu dokumentieren.
  c)  Nicht geleistete Arbeitsstunden werden mit der Jahreskassierung im Folgejahr in
Rechnung gestellt. Die Höhe der Ersatzleistung legt die Finanzordnung des VGK fest.

19. Streitfallschlichtung

  a)  Streitfälle zwischen Gartennachbarn u. Vereinsmitgliedern werden von einem noch
einzusetzenden neutralem Streitschlichter bearbeitet und innerhalb des Vereines geklärt.
– 8 –

Kann keine Schlichtung erreicht werden, muss der Vorstand eingeschaltet werden.
 b)  Streitfälle zwischen Vereinsmitgliedern u. Gartenvorstand werden ebenfalls vom
neutralen Streitschlichter geklärt.

20. Ordnung und Sicherheit

  a)  Zur Gewährleistung von Ordnung u. Sicherheit in den Gartenanlagen sind alle
Garteneigentümer u. Kleingartenpächter verpflichtet.
Dazu gehört, dass Missstände aufgedeckt, Verstöße gegen die Gartenordnung ungeachtet
der Person sachlich angesprochen und erzieherisch auf fahrlässiges Handeln von
Gartenfreunden eingewirkt wird. Sollten die genannten Maßnahmen nicht greifen, dann
ist zeitnah der Gartenvorstand zu informieren.
b)  Zur allgemeinen Ordnung und Übersicht in den drei Gartenanlagen gehört, dass alle
Flurstücke durchgehend nummeriert bleiben. Die vergebenen Nummern sind am
Garteneingang sichtbar anzubringen.
  c)  Einbrüche, Diebstähle, Schäden durch Vandalismus, Umweltverschmutzungen oder
andere kriminelle Handlungen sind neben der Polizei bzw. dem Ordnungsamt, generell
auch dem Vereinsvorstand zu melden, damit dieser zusätzlich geeignete Maßnahmen zum
Schutz unserer Gartenanlagen einleiten kann.

21. Schlussbestimmungen

  a)  Die Bestimmungen dieser Gartenordnung gelten für die Gartenanlagen des VGK e.V.
  b)  Alle Mitglieder des VGK Nauwalde e.V. sind verpflichtet, die Bestimmungen der
Gartenordnung konsequent einzuhalten u. umzusetzen.
c)  Mitglieder oder Beauftragte des Vereinsvorstandes sind zum Zwecke der Umsetzung der
Gartenordnung berechtigt, die Flurstücke zu betreten.
  d)  Die Gartenordnung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung des VGK
geändert werden.
  e)  Die Gartenordnung wurde satzungsgemäß durch die Mitgliederversammlung am
028.04.2017 beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft.

 

 

 

Vorstand des Vereins der Garteneigentümer
und Kleingartenpächter Nauwalde e.V.
Nauwalde, dem 28.04.2017